Diskussion zur Novellierung des BDSG - geplante Abschaffung des Listenprivilegs

Die Diskussion zur Novellierung des BDSG ist in vollem Gange. Besonders hitzig und kontrovers wird um die Regelung zum Permission Marketing (opt-in-Lösung) und der Abschaffung des sogenannten Listenprivilegs gestritten. Am 10. Dezember ist der vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften von der Bundesregierung beschlossen worden.

Einen maßgeblichen Einschnitt ist für die nicht geschäftsmäßige Weitergabe von Kundendaten vorgesehen. Davon muss der gewerbliche Adresshandel getrennt werden, der in § 29 BDSG geregelt und in diesem Artikel nicht betrachtet wird.

Aktueller Stand

Bisher können Unternehmen Kundendaten im Rahmen des sogenannten Listenprivilegs an andere Unternehmen weitergeben. Dies geschieht häufig zwischen Konzerngesellschaften. Beispielsweise gibt die Muttergesellschaft Kundendaten zum Zwecke der Werbung an Tochtergesellschaften weiter. Auch wird hier der Fall abgedeckt, dass sich Unternehmen an Organisationen (Berufsverbände, Vereine etc.) wenden, mit der Bitte, zum Zwecke der Werbung Mitgliederdaten zu erhalten.

§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke

(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: [...]

3.  für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf

a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe beziehen,

b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,

c) Namen,

d) Titel,

e) akademische Grade,

f) Anschrift und

g) Geburtsjahr

beschränken

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder

[...] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich

1. auf strafbare Handlungen,

2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie

3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse

Im Rahmen des Listenprivilegs dürfen nur die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 a)-g) BDSG genannten personenbezogenen Daten weitergegeben werden, sofern kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen einer Weitergabe entgegensteht (widerlegbare Vermutung). Das Gesetz nennt Fälle von schutzwürdigen Interessen, z.B. strafbare Handlungen. In der Kommentarliteratur (Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 28, Rdnrn. 281 ff.) werden weitere Beispiele genannt, in denen zu prüfen ist, ob schutzwürdige Interessen von Betroffenen verletzt werden, z.B.:

  • Weitergabe von Adresslist von Unfallverursachern.
  • Weitergabe von Adressliste von Lotteriespielern.
  • Weitergabe Adressliste von Rollstuhlfahrern (besondere Art von personenbezogenen Daten, § 3 Abs. 9 BDSG).

Des Weiteren wird den Betroffenen ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

Geplante Änderung

Mit der Novellierung des BDSG soll das Listenprivileg wegfallen. Eine Weitergabe von Kundendaten ist zulässig, wenn der Betroffene in eine Weitergabe zum Zweck der Werbung eingewilligt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG-E).

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, soweit der Betroffene nach Maßgabe des Absatzes 3a eingewilligt hat.

An eine Einwilligung werden Anforderungen gestellt, die in § 28 Abs. 3a BDSG-E näher beschrieben werden. Diese Regelung ist lediglich eine Konkretisierung des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG.

(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Eine zusammen mit anderen Erklärungen erteilte Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Betroffene durch Ankreuzen, durch eine gesonderte Unterschrift oder durch ein anderes, ausschließlich auf die Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung bezogenes Tun zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass er die Einwilligung bewusst erteilt.

§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG erlaubt Unternehmen Bestandskunden für eigene Werbung anzuschreiben. Im Rahmen dieser Tätigkeit dürfen, listenmäßig zusammengefasste Daten der Bestandskunden genutzt werden. Nicht erfasst von dem Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ist hingegen die Verwendung, die nicht der eigenen Markt- oder Meinungsforschung oder Zwecken der Werbung dient, die also nicht eigene Angebote betreffen.

3. [...] Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung

  1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, die diese Daten mit Ausnahme der Angabe zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben hat,
  2. für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenüber freiberuflich oder gewerblich Tätigen unter deren Geschäftsadresse erforderlich ist oder
  3. für Zwecke der Spendenwerbung einer verantwortlichen Stelle erforderlich ist, wenn Spenden an diese gemäß § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommenssteuergesetzes
    steuerbegünstigt sind.

Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. [...]

In der Praxis wird häufig ein sogenanntes Lettershop-Verfahren oder auch “Beipackwerbung” angewendet. Gemeint ist hier, dass Unternehmen ihre eigene Werbung der Werbung anderer Unternehmen beilegen. Ein Beispiel hierfür ist, dass zum Beispiel ein Tennisverein einem Rundschreiben oder einer Beitragsrechnung Werbung eines Tennisausrüsters beilegt. In diesem Zuge erhält der Tennisausrüster (eventuell) Feedback von den Mitgliedern des Tennisvereins. Die Mitgliederdaten verbleiben aber bei dem Verein und werden nicht an Dritte übermittelt. Dieses Verfahren ist auch weiterhin möglich (siehe auch S. 29 der Begründung zum Entwurf). § 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG-E:

Die Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ist zudem zulässig, soweit sie zusammen mit Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung nach Satz 2 Nummer 1 oder mit der Durchführung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt.

Weiterhin dürfen personenbezogene Daten nur unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG-E) und unterliegen dem Zweckbindungsgrundsatz (§ 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG-E). Weiterhin verfügt der Betroffene über ein Widerspruchsrecht (§ 28 Abs. 4 BDSG-E).

Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind. Nach den Sätzen 1 bis 3 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.

§ 28 Abs. 3b BDSG-E sieht ein sogenanntes Kopplungsverbot vor. “Absatz 3b sieht vor, dass die verantwortliche Stelle sich die Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 in eine Verwendung seiner personenbezogenen Daten, die nicht Zwecken der Werbung für eigene Angebote oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung dient, nicht auf dem Wege verschaffen darf, dass sie hiervon den Abschluss eines Vertrages abhängig macht.” (S. 30 der Begründung zum Entwurf).

(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Diskussion

Gustav Pursche berichtet in seinem Blog besidethestreet ein Treffen der “Berliner Datenschutzrunde”.  Die Berliner Datenschutzrunde wurde initiiert vom Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG. Bei dem Bericht kam ich ein wenig ins Grübeln, da dort berichtet wurde, dass durch die Gesetzesnovellierung das Lettershop-Verfahren unterbunden würde. Dies ist aber nicht der Fall, wie oben dargelegt. Eventuell wurde in der Berliner Datenschutzrunde eine andere Definition des Lettershop-Verfahrens angewendet. Ein weiterer Bericht über dieses Treffen findet sich auch auf politik-digital.de.

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Eine Antwort zu “Diskussion zur Novellierung des BDSG - geplante Abschaffung des Listenprivilegs”

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